1.Vorsitzender (Präsident): Gunnar Wilcke


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Email: gunnar.wilcke@golfclub-badrappenau.de
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1.stellvertretende Vorsitzende: Christiane Maurer


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Email: christiane.maurer@golfclub-badrappenau.de


2.stellvertretender Vorsitzender: Eberhard Kern


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Schatzmeister: Bernd Wiedmann


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Spielführer: Manfred Harr


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Platzwart: Volkmar Wolf


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Jugendwart: Karl-Heinz Ebert


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Satzung des Golfclub Bad Rappenau e. V.

Hier gibt es die Satzung als pdf (30 kb)


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Golfclub Bad Rappenau e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bad Rappenau.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.


§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Golf Verbandes e. V., des Baden-Württembergischen Golfverbands e. V. und des Nordbadischen Golfverbands e. V. Aufgrund eines mit der Mehrheit der Stimmen des Gesamtvorstandes zu fassenden Beschlusses kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden beantragt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
-ordentliche Mitglieder,
-jugendliche Mitglieder,
-Schnuppermitglieder,
-Zeitmitglieder,
-Firmenmitglieder,
-fördernde Mitglieder,
-passive Mitglieder,
-Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) bis (8) gehören.

(3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren oder der Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.

(4) Schnuppermitglieder sind Personen, deren Mitgliedschaft von vornherein zeitlich auf höchstens ein Jahr begrenzt ist und die erst prüfen wollen, ob der Golfsport für sie geeignet ist. Personen, die bereits Mitglied sind oder waren, können nicht Schnuppermitglied werden. Die Schnuppermitgliedschaft ist nicht verlängerbar.

(5) Zeitmitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft von vornherein zeitlich befristet ist. Die Zeitmitgliedschaft kann verlängert werden. Die Dauer der Zeitmitgliedschaft ist jeweils bei der Aufnahme oder einer etwaigen Verlängerung der Zeitmitgliedschaft festzulegen. Zeitmitgliedern kann vom Gesamtvorstand bei der Aufnahme oder einer etwaigen Verlängerung der Zeitmitgliedschaft im Einzelfall zugesagt werden, dass sie nach dem Ende der Zeitmitgliedschaft das Recht haben, auf ihren Antrag ordentliches Mitglied zu werden.

(6) Firmenmitgliedschaften sind solche, bei denen einem Unternehmen das Recht zusteht, jeweils zu Jahresbeginn eine oder mehrere Personen zu benennen, die für das jeweilige Jahr die Mitgliedschaftsrechte ausüben und die die Pflichten treffen, während die Vertragsbeziehung (Zahlungspflicht) zum Unternehmen besteht. Firmenmitgliedschaften können auf Dauer oder zeitlich befristet vereinbart werden.

(7) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.

(8) Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend oder auf Dauer den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben.

(9) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(10) Fördernde und passive Mitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab 01. Januar des Folgejahres wieder ordentliche Mitglieder werden, ohne Aufnahmegebühren und Investitionszuschüsse zu bezahlen.Voraussetzung ist jedoch, dass sie alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen nachentrichten, die sie bei durchgehender, ordentlicher Mitgliedschaft hätten bezahlen müssen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,

(b) durch Austritt des Mitglieds,

(c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(d) mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft.

(e) bei Zeitmitgliedern mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Mitgliedschaft.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein ordentliches Mitglied seine Mitgliedschaft in eine passive oder fördernde Mitgliedschaft umwandeln will.


(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages, des Investitionszuschusses oder einer Umlage im Rückstand ist. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Anrufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Anrufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss und wird dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, ist die Mitgliedschaft beendet.


§ 8 Ordnungsmaßnahmen
Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Gesamtvorstand anstelle eines Ausschlusses gem. § 7 Abs. 3 der Satzung die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
1. Verwarnung,
2. befristete Wettspielsperre,
3. befristetes Platzverbot.

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.


§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) Der Gesamtvorstand

b) Die Mitgliederversammlung


§ 10 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Er besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden (Präsident),

b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

d) dem/der Schatzmeister/in,

e) dem/der Spielführer/in,

f) dem/der Platzwart/in

g) dem/der Jugendwart/in.

(2) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorsitzender und erster stellvertretender Vorsitzender sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds mit Ausnahme des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden, für deren Wahl die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(4) Die Beschlussfassung des Gesamtvorstands (Einberufung von Sitzungen, Fristen, Mehrheit bei Abstimmungen, Beschlussfähigkeit u.s.w.) regelt eine Geschäftsordnung, über die der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.


§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstands;

c) Entlastung des Gesamtvorstands;

d) Wahl des Gesamtvorstands;

e) Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen und die Vereinsauflösung;

f) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Gesamtvorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;

g) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstands;

h) Wahl der Rechnungsprüfer;

i) Beschlussfassung über sonstige in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres abgehalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Gesamtvorstands, im Falle seiner Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben worden ist.

(4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Jedes Mitglied kann beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingehen. Rechtzeitig eingehende Anträge sind unverzüglich im Clubhaus an der für Bekanntmachungen bestimmten Tafel auszuhängen. Über derartige Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, Zeitmitglieder, Schnuppermitglieder, Firmenmitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle übrigen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

(9) Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim, wenn für ein Amt mehrere Bewerber vorhanden sind, es sei denn, alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind mit nicht geheimer Abstimmung einverstanden. Bei sonstigen Beschlüssen müssen mindestens 15% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließen, andernfalls erfolgt die Abstimmung nicht geheim.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.

(2) Der Gesamtvorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Gesamtvorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.


§ 13 Aufnahmegebühren
Beiträge und Umlagen

(1) Ordentliche Mitglieder und Firmenmitglieder, deren Mitgliedschaft unbefristet ist, haben bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und einen Investitionszuschuss zu entrichten. Jugendliche Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag und keinen Investitionszuschuss.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann der Gesamtvorstand nach eigenem Ermessen mit dem aufzunehmenden Mitglied abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Aufnahmegebühr treffen oder Ratenzahlungen bewilligen.

(3) Die Höhe des Investitionszuschusses wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird ein Zeitmitglied ordentliches Mitglied, so können die während der Zeitmitgliedschaft gezahlten Mitgliedsbeiträge, soweit sie höher waren, als die im gleichen Zeitraum von den ordentlichen Mitglieder zu zahlenden Mitgliedsbeiträge, ganz oder teilweise auf den Investitionszuschuss angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Gesamtvorstand.

(4) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 1. Februar eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlassantrag entscheidet der Gesamtvorstand.

(5) Über die Erhebung etwaiger im Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und deren Höhe beschließt der Gesamtvorstand, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres die Hälfte des Jahresbeitrags übersteigen. Die Zahlung einer solchen Umlage hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand zu erfolgen. Solche Umlagen können nur von ordentlichen Mitgliedern, Zeitmitgliedern und Firmenmitgliedern erhoben werden. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen. Die Investitionsumlage beziehungsweise ein Investitionsumlagedarlehen kann nur von ordentlichen Mitgliedern, Zeitmitgliedern und Firmenmitgliedern erhoben werden. Aus diesem Grund sind bei der Beschlussfassung abweichend von § 11 Abs. 6 nur ordentliche Mitglieder, Zeitmitglieder und Firmenmitglieder stimmberechtigt.

(6) Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.


§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu Ende zu führen, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss dem Anfallberechtigten auszuhändigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Rappenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.